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Kaufvertrag für Immobilien prüfen: 15 versteckte Fallstricke, die Sie vor dem Notar kennen müssen
  • Von Lukas Winkler
  • 29/01/26
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Beim Immobilienkauf unterschreiben Sie einen Vertrag, der Ihr Leben für die nächsten 20, 30 oder sogar 50 Jahre bestimmt. Und trotzdem unterschreiben viele Käufer den Vertrag, ohne ihn wirklich gelesen zu haben. Sie verlassen sich auf den Notar, auf den Makler, auf das Gefühl, dass alles in Ordnung ist. Doch das ist ein gefährlicher Irrtum. Jedes Jahr werden in Deutschland über 785.000 Immobilienkaufverträge notariell beurkundet. Und jedes Jahr werden rund 23,7 Prozent der Käufer nach dem Kauf mit versteckten Mängeln konfrontiert - Mängel, die sie vorher nicht sehen konnten, aber die sie jetzt bezahlen müssen.

Versteckte Mängel: Der unsichtbare Kostenfaktor

Ein versteckter Mangel ist kein sichtbarer Riss in der Wand. Ein versteckter Mangel ist Feuchtigkeit, die hinter der Tapete wächst. Hausschwamm, der unter dem Fußboden frisst. Eine undichte Dachabdichtung, die seit Jahren langsam das Dachgeschoss auffrisst. Diese Schäden sind bei einer normalen Besichtigung nicht zu erkennen. Und sie kosten im Durchschnitt 18.500 Euro pro Fall. Der Verkäufer muss sie nicht offenlegen - es sei denn, er wusste davon und hat sie verschwiegen. Dann ist es arglistige Täuschung. Und dann kann der Käufer den Vertrag anfechten, Schadensersatz verlangen oder sogar zurücktreten. Doch der Nachweis liegt beim Käufer. Und das kostet Geld - bis zu 2.500 Euro für ein Gutachten, das beweist: Der Schaden war schon vor dem Kauf da.

Das Grundbuch: Wo die Wahrheit steht - wenn man es liest

Das Grundbuch ist das offizielle Register Ihrer Immobilie. Hier steht, wer der Eigentümer ist. Hier steht, ob eine Hypothek eingetragen ist. Und hier stehen Dinge, die Sie gar nicht erwarten: Wegerechte, Baulasten, Dienstbarkeiten. Ein Wegerecht bedeutet: Jemand anderes hat das Recht, über Ihr Grundstück zu laufen. Eine Baulast bedeutet: Sie müssen einen Zaun errichten, den Sie gar nicht wollen. Oder Sie dürfen kein Dachgeschoss ausbauen, obwohl es im Kaufvertrag so versprochen wurde. Diese Eintragungen mindern den Wert der Immobilie um bis zu 25 Prozent. Und laut einer Umfrage der Deutschen Grundbesitzervereinigung haben 43,2 Prozent der Privatkäufer das Grundbuch vor dem Kauf nicht geprüft. Warum? Weil sie nicht wissen, wie man es liest. Ein Notar liest es nicht vor - er notariert den Vertrag. Sie müssen es selbst tun. Fordern Sie eine aktuelle Grundbuchauskunft an. Und lesen Sie sie. Nicht nur die erste Seite. Alles.

Die verdeckten Bauherren-Falle: Grunderwerbsteuer sparen? Nein, Geld verlieren

Ein Verkäufer bietet Ihnen ein Grundstück an - und sagt: "Kauf das Grundstück jetzt, die Immobilie kommt später. So sparen Sie Grunderwerbsteuer." Klingt gut, oder? Ist es aber nicht. Das ist das sogenannte verdeckte Bauherren-Modell. Der Kaufpreis wird aufgeteilt: 150.000 Euro für das Grundstück, 200.000 Euro für den Bau. Doch die Baukosten sind nicht transparent. Der Bauträger ist oft derselbe wie der Grundstückseigentümer. Und die tatsächlichen Kosten liegen bis zu 8,5 Prozent höher, als Sie denken. Außerdem: Wer haftet, wenn der Bau nicht fertig wird? Wer zahlt, wenn die Baugenehmigung nicht kommt? Das Bundesministerium für Wohnen hat diese Praxis im Februar 2025 als verbraucherfeindlich eingestuft. Und viele Käufer haben danach jahrelang vor Gericht gekämpft - und verloren.

Arglistig verschwiegene Mängel: Wenn der Verkäufer lügt

Sie sehen einen trockenen Keller. Der Verkäufer sagt: "Der Keller ist immer trocken gewesen." Aber hinter der Wand ist Schimmel. Der Verkäufer wusste es. Er hat es nur nicht gesagt. Das ist arglistige Täuschung. Und laut einem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 12. März 2024 (Az. V ZR 182/23) ist das kein kleiner Fehler. Das ist ein Grund, den Vertrag zu anfechten. Der Käufer kann Schadensersatz verlangen - oder zurücktreten. Aber: Wer beweist, dass der Verkäufer es wusste? Das ist das Problem. Sie brauchen Zeugen. Sie brauchen alte Reparaturrechnungen. Sie brauchen einen Nachbarn, der sagt: "Ja, der hat vor drei Jahren schon mal den Keller abgedichtet." Ohne Beweise ist das ein leeres Versprechen.

Gewährleistungsausschluss: Ein Vertrag, der Ihre Rechte ausradieren will

Fast jeder Immobilienkaufvertrag enthält eine Klausel: "Gewährleistung wird ausgeschlossen." Klingt nach Standard. Ist es aber nicht. Laut einer Studie der Universität zu Köln enthalten 68,3 Prozent der Verträge solche Ausschlüsse. Und sie sind oft unwirksam. Denn: Wenn der Verkäufer einen Mangel arglistig verschwiegen hat, ist der Ausschluss null und nichtig. Auch wenn er etwas konkret versprochen hat - etwa "Dach neu 2022 nach Fachregel ZVDH“ - dann haftet er dafür. Aber wenn er nur sagt: "Dach ist neu“, dann ist das Werbung, kein Vertrag. Und da haftet er nicht. Deshalb: Schreiben Sie alles auf, was Ihnen der Verkäufer sagt. Und machen Sie es zum Vertragsinhalt. Sonst ist es nur ein Gespräch.

Ein Haus mit unsichtbaren Schäden hinter Wänden, überlagert von Grundbucheinträgen wie Baulast und Wegerecht.

Unklare Beschreibung des Kaufgegenstands: Was gehört dazu?

Was ist "Küche“? Ist die Spüle dabei? Und die Kochfelder? Und die Abzugshaube? Und die Einbauschränke? Eine Untersuchung der Notarkammer Berlin ergab: 37,6 Prozent der Kaufverträge beschreiben das Zubehör nicht genau. Und wenn der Verkäufer dann die Küchenschränke mitnimmt, weil sie nicht im Vertrag stehen, haben Sie keinen Anspruch. Sie haben nur Ihr Geld verloren. Deshalb: Machen Sie eine Liste. Alles, was mit der Immobilie verkauft werden soll - von der Waschmaschine bis zum Terrassenbelag - muss im Vertrag stehen. Mit Marke, Modell, Zustand. Sonst ist es nicht verbindlich.

Übergabebedingungen: Bezugsfertig heißt nicht alles fertig

"Die Wohnung ist bezugsfertig.“ Das klingt nach: Alles ist fertig. Sie können einziehen. Aber das ist falsch. Laut Rechtsanwältin Julia Wagner vom Deutschen Anwaltverein bedeutet "bezugsfertig“ nur: Die Innenräume sind bewohnbar. Der Bodenbelag muss nicht sein, die Tapete nicht, die Steckdosen nicht. Der Verkäufer muss nur dafür sorgen, dass Sie nicht erfrieren oder ertrinken. Alles andere ist freiwillig. Und wenn der Verkäufer sagt: "Wir machen noch die Fliesen“, dann ist das kein Vertrag. Es sei denn, es steht schwarz auf weiß im Vertrag. Und wenn es steht, dann muss auch ein Termin drinstehen. Sonst kann er es immer wieder verschieben.

Zahlungsmodalitäten: Wer zahlt wann - und was passiert, wenn er nicht zahlt?

Sie haben den Vertrag unterschrieben. Jetzt kommt die Bank. Aber was, wenn die Bank nicht zahlt? Oder der Verkäufer will das Geld früher? Oder Sie wollen es später? Der Kaufvertrag muss genau sagen: Wann zahlt der Käufer wie viel? Und was passiert, wenn er nicht zahlt? Laut § 288 BGB drohen Verzugszinsen von bis zu 9 Prozent über dem Basiszinssatz. Das ist viel. Und wenn der Verkäufer das Geld nicht bekommt, kann er den Vertrag annullieren. Und Sie verlieren Ihre Anzahlung. Deshalb: Machen Sie den Zahlungsplan klar. Und legen Sie Fristen fest. Und schreiben Sie auf: Was passiert, wenn jemand verspätet zahlt.

Nacherfüllung: Der Mythos vom "Ich mache das schon wieder“

Bei einem Auto können Sie sagen: "Der Motor ist kaputt, reparieren Sie ihn.“ Bei einer Immobilie? Nicht so einfach. Wenn die Wand feucht ist, können Sie nicht einfach sagen: "Machen Sie die Wand trocken.“ Das ist unverhältnismäßig. Das ist faktisch unmöglich. Deshalb: Die Nacherfüllung ist bei Immobilien fast nie möglich. Was bleibt? Minderung. Rücktritt. Schadensersatz. Und das muss im Vertrag stehen. Sonst wissen Sie nicht, was Sie tun können, wenn etwas schiefgeht.

Dokumentation bekannter Mängel: Was der Verkäufer nicht sagt, wird zum Problem

Ein Verkäufer weiß: Die Heizung ist alt. Der Dachstuhl ist feucht. Die Fenster sind undicht. Aber er sagt nichts. Und im Vertrag steht: "Keine Mängel bekannt.“ Laut einer Umfrage des Instituts der deutschen Wirtschaft haben 54,7 Prozent der Verkäufer bekannte Mängel nicht dokumentiert. Und wenn Sie später den Schaden entdecken, haben Sie kaum eine Chance. Denn: Wer beweist, dass er es wusste? Deshalb: Fordern Sie eine schriftliche Erklärung. "Ich, [Name], versichere, dass mir keine Mängel an der Immobilie bekannt sind.“ Und lassen Sie ihn das unterschreiben. Und bringen Sie das in den Notarvertrag. Sonst ist es nur ein Wort.

Drei Hände: eine mit Schlüssel, eine mit Stift, eine mit Escrow-Umschlag – symbolisch für Kauf, Vertrag und Sicherung.

Escrow-Vereinbarung: Das Geld zurückhalten, bis alles stimmt

Sie haben einen Mangel entdeckt. Aber der Verkäufer will nicht reparieren. Was tun? Dann brauchen Sie eine Escrow-Vereinbarung. Das ist eine Geldreserve. Ein Teil des Kaufpreises wird nicht an den Verkäufer gezahlt, sondern auf ein Treuhandkonto gelegt. Und erst, wenn der Mangel behoben ist, wird das Geld freigegeben. Nur 28,4 Prozent der Verträge enthalten so etwas. Das ist zu wenig. Denn: Wer zahlt, wenn der Schaden später teurer wird? Sie. Deshalb: Fordern Sie eine Escrow-Vereinbarung. Für jede offene Frage. Für jeden unbekannten Schaden. Für jede unsichere Aussage.

Baugenehmigung: Was ist, wenn die Immobilie illegal gebaut wurde?

Sie kaufen eine Immobilie. Alles sieht gut aus. Aber die Baugenehmigung fehlt. Oder sie ist unvollständig. Laut einer Untersuchung des Deutschen Mieterbundes wurden 9,8 Prozent der gekauften Immobilien ohne vollständige Baugenehmigung verkauft. Was dann? Die Behörden können den Abriss verlangen. Oder eine Nachrüstung. Oder eine Geldstrafe. Und Sie zahlen. Denn Sie sind der neue Eigentümer. Deshalb: Fordern Sie die Baugenehmigung an. Und prüfen Sie sie. Nicht nur die Kopie. Die Originalunterlagen. Bei der Baubehörde. Sonst riskieren Sie alles.

Eigentümergemeinschaft: Die versteckte Rechnung

Sie kaufen eine Wohnung. Alles gut. Doch dann kommt die Sonderumlage: 3.200 Euro für den neuen Aufzug. Oder 5.000 Euro für die Fassadensanierung. Warum? Weil die Eigentümergemeinschaft vor Jahren beschlossen hat, dass das irgendwann gemacht werden muss. Und jetzt ist es soweit. Und Sie sind mit dabei. Laut einer Studie des Instituts für Wohnungswirtschaft führen solche Umlagen bei 1 von 4 Eigentumswohnungen zu unerwarteten Kosten. Deshalb: Fordern Sie die Protokolle der letzten drei Eigentümerversammlungen an. Und prüfen Sie: Steht etwas über geplante Sanierungen? Steht etwas über fehlende Rücklagen? Und wenn es etwas gibt: Werden die Kosten aufgeteilt? Oder ist die Gemeinschaft pleite? Dann zahlen Sie später - mit Zinsen.

Was tun, wenn Sie einen Fehler entdecken?

Sie haben den Vertrag unterschrieben. Und jetzt sehen Sie: Da ist etwas falsch. Was tun? Erstens: Nicht panisch werden. Zweitens: Den Vertrag nicht unterschreiben, wenn er noch nicht unterschrieben ist. Drittens: Wenn er unterschrieben ist - dann sofort einen Fachanwalt für Immobilienrecht hinzuziehen. Laut einer Umfrage des Verbraucherzentrale Bundesverbandes reduziert eine vorherige Prüfung durch einen Fachanwalt das Risiko von Streitigkeiten um 76,3 Prozent. Viertens: Holen Sie ein Immobiliengutachten ein. Es kostet 450 bis 850 Euro. Aber es verhindert Schäden im fünfstelligen Bereich. Fünftens: Fordern Sie den Vertrag mindestens 72 Stunden vor dem Notartermin an. Und lesen Sie ihn. Mit einem Marker. Mit einem Stift. Mit einem Notizbuch. Und fragen Sie: Was bedeutet das? Warum steht das so? Was passiert, wenn…?

Die drei einfachen Schritte, die alles ändern

1. Prüfen Sie das Grundbuch. Nicht nur die Eigentümerseite. Alles. Wegerechte, Baulasten, Hypotheken. Ein Blick kostet 20 Euro. Ein Fehler kostet 50.000.

2. Prüfen Sie den Kaufvertrag mit einem Fachanwalt. Nicht mit dem Makler. Nicht mit dem Notar. Mit einem Anwalt, der nur Sie vertritt. Das kostet 500-1.000 Euro. Aber es spart Ihnen 10.000-50.000.

3. Prüfen Sie die Immobilie mit einem unabhängigen Sachverständigen. Nicht mit dem Gutachter, den der Verkäufer vorschlägt. Mit einem neutralen Experten. Der prüft Feuchtigkeit, Dach, Heizung, Elektrik. Und schreibt es auf. Und das ist Ihr Beweis.

Der Immobilienkauf ist kein Impulskauf. Er ist eine rechtliche Handlung. Und wie jede Handlung, die Ihr Leben verändert, braucht sie Vorbereitung. Sie braucht Zeit. Sie braucht Wissen. Und sie braucht Mut - den Mut, zu fragen, zu prüfen, zu widersprechen. Denn wer nicht prüft, zahlt später. Und oft viel mehr, als er je gedacht hat.

Kann ich den Kaufvertrag nach der Unterschrift noch anfechten?

Ja, aber nur unter strengen Voraussetzungen. Wenn der Verkäufer einen Mangel arglistig verschwiegen hat - also wusste und verschwiegen - können Sie den Vertrag anfechten oder Schadensersatz verlangen. Das gilt auch, wenn der Mangel erst später sichtbar wird. Die Verjährungsfrist beginnt erst mit Ihrem Kenntnisstand. Aber: Sie müssen beweisen, dass der Verkäufer den Mangel kannte. Ohne Beweise - etwa Fotos, Zeugen, alte Gutachten - ist das kaum möglich.

Was passiert, wenn der Verkäufer die Immobilie nicht wie beschrieben übergibt?

Wenn die Immobilie nicht so übergibt, wie im Vertrag beschrieben - etwa ohne festgelegte Einbauschränke, mit defekten Fenstern oder ohne funktionierende Heizung - haben Sie Anspruch auf Nacherfüllung, Minderung oder Schadensersatz. Da Nacherfüllung bei Immobilien meist unmöglich ist, bleibt oft nur Minderung (Preisabschlag) oder Rücktritt. Wichtig: Sie müssen den Mangel schriftlich anmelden und dem Verkäufer eine Frist zur Behebung setzen. Sonst verlieren Sie Ihre Ansprüche.

Ist ein Gewährleistungsausschluss im Kaufvertrag gültig?

Nein, nicht immer. Pauschale Ausschlüsse der Gewährleistung sind unwirksam, wenn der Verkäufer einen Mangel arglistig verschwiegen hat oder wenn er eine konkrete Beschaffenheit vereinbart hat - etwa "Dach neu 2022 nach ZVDH“. Auch bei neuen Bauten gilt: Der Verkäufer haftet für Mängel, die er nicht hätte kennen können. Ein einfacher Ausschluss „alle Mängel ausgeschlossen“ ist rechtlich nicht bindend. Sie sollten ihn nicht akzeptieren - und ihn vom Anwalt prüfen lassen.

Was ist eine Baulast, und warum ist sie gefährlich?

Eine Baulast ist eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung, die im Grundbuch eingetragen ist. Sie kann bedeuten, dass Sie einen Zaun errichten müssen, einen Weg freihalten oder ein Gebäude nicht höher bauen dürfen. Diese Lasten binden den Eigentümer für Jahrzehnte und mindern den Wert der Immobilie um bis zu 25 Prozent. Viele Käufer ignorieren sie - bis sie einen Bauantrag stellen und von der Behörde abgelehnt werden. Prüfen Sie das Grundbuch immer auf Baulasten - und fragen Sie nach, wenn etwas unklar ist.

Wie lange dauert es, bis Mängelansprüche verjähren?

Bei privaten Verkäufern beträgt die Verjährungsfrist fünf Jahre ab Übergabe der Immobilie (§ 438 BGB). Bei gewerblichen Verkäufern (z. B. Bauträger) nur zwei Jahre (§ 478 BGB). Aber: Wenn der Mangel arglistig verschwiegen wurde, beginnt die Frist erst mit dem Zeitpunkt, an dem Sie den Mangel entdeckt haben - und nicht mit dem Kaufdatum. Das ist ein wichtiger Unterschied. Deshalb: Dokumentieren Sie alles. Und prüfen Sie die Immobilie regelmäßig, auch nach dem Einzug.

Kaufvertrag für Immobilien prüfen: 15 versteckte Fallstricke, die Sie vor dem Notar kennen müssen
Lukas Winkler

Autor

Ich arbeite als Tischler und liebe es, Möbel und andere Holzarbeiten zu gestalten. Meine Leidenschaft gilt der Perfektion von Details und dem kreativen Einsatz von Materialien. Neben meiner praktischen Arbeit schreibe ich gerne über Heimwerkerprojekte und gebe Tipps und Anleitungen, um anderen dabei zu helfen, ihre Wohnräume zu verschönern. Ich finde es erfüllend, meine handwerklichen Erfahrungen mit anderen zu teilen und sie zu inspirieren.