
Der Obentürschließer ist ein kleiner, aber entscheidender Bauteil, das dafür sorgt, dass sich Türen nach dem Öffnen automatisch schließen. Viele Hausbesitzer fragen sich:Muss ich ihn laut Gesetz einbauen, oder ist das nur Sicherheitshinweis? Dieser Artikel klärt, welche Regelungen 2025 gelten, welche Ausnahmen existieren und wie Sie praktisch vorgehen, damit Ihr Haus sowohl sicher als auch rechtlich konform ist.
In Deutschland regelt die Bauordnung die baulichen Anforderungen jedes Bundeslandes, von Statik bis zu Feuer- und Rettungswegen die Pflicht zum Einbau von Obentürschließern. Fast alle Landesbauordnungen verweisen explizit auf die DIN‑Norm z.B. DIN18101, die technische Vorgaben für Türschließsysteme definiert. Diese Norm legt fest, dass Schließvorrichtungen innerhalb von 3Sekunden nach dem Loslassen schließen müssen, damit im Brandfall Flammen und Rauch nicht ungehindert ausbreiten können.
Der Brandschutz schützt Menschen und Sachwerte, indem er Flucht- und Rettungswege dauerhaft frei hält ist damit der zentrale Treiber für die Regelung. Wird ein Rettungsweg nicht durch einen funktionierenden Obentürschließer gesichert, kann das zu Bußgeldern und im Ernstfall zu Haftungsfragen führen.
Für jedes Neubauprojekt gilt: Sobald eine Tür zu einem Rettungsweg führt - also Flur, Treppenhaus oder Rettungsleiter - muss ein Obentürschließer eingebaut werden. Das gilt unabhängig davon, ob es sich um ein Einfamilienhaus oder ein Mehrfamilienhaus handelt.
Bei Sanierungen ist die Situation etwas flexibler. Wenn die bestehende Tür noch funktionstüchtig ist und bereits einen funktionsfähigen Schließmechanismus besitzt, darf sie meist erhalten bleiben. Wird die Tür jedoch komplett ausgetauscht oder die Rahmenkonstruktion geändert, ist ein neuer Schließer verpflichtend.
Wichtig ist, dass die Dokumentation in den Bauunterlagen (Ausführungsplan, Prüfprotokoll) einen Hinweis auf den Einbau enthält. Die Hausverwaltung ist für die Einhaltung der baurechtlichen Vorgaben in vermieteten Objekten verantwortlich muss diese Unterlagen prüfen, bevor das Objekt an Mieter übergeben wird.
Der Gesetzgeber hat für barrierefreie Wohnungen und Häuser Sonderregelungen geschaffen. Für Türen, die ausschließlich von Personen mit eingeschränkter Mobilität genutzt werden, darf der Schließmechanismus so gestaltet sein, dass er leicht manuell zu öffnen ist - ein automatischer Obentürschließer ist hier nicht zwingend.
Ein weiterer Ausnahmebereich betrifft Türen, die nicht zu einem Rettungsweg führen, etwa Kellertüren, Lagerräume oder Garagen, die nicht als Fluchtweg klassifiziert sind. Hier kann der Einbau freiwillig erfolgen, ist aber aus Sicherheitsgründen oft empfehlenswert.
Die Türblatt ist das eigentliche bewegliche Element einer Tür, meist aus Holz, Metall oder Kunststoff muss eine ausreichende Masse aufweisen, damit der Schließer die Tür innerhalb der geforderten Zeit schließen kann. Sehr leichte Türblätter benötigen oft zusätzlich ein Gegengewicht.
Der Schließmechanismus besteht aus einem Federsystem, das die Tür nach dem Loslassen zurück in die geschlossene Position zieht muss den Vorgaben aus DIN18101 entsprechen: Schließkraft, Dämpfung und einstellbare Schließgeschwindigkeit.
Folgende Prüfkriterien gelten vor Inbetriebnahme:
Wer ist verantwortlich? Für Eigentümer und Bauherren liegt die Pflicht, den Obentürschließer gemäß den geltenden Normen zu installieren. Die Hausverwaltung muss regelmäßige Kontrollen durchführen und Mängel sofort beheben. Die Bauaufsichtsbehörden führen Stichprobenprüfungen durch; bei Verstößen drohen Bußgelder von 5.000 bis 50.000 Euro, je nach Schweregrad und Wiederholungsfall.
Ein schneller Weg, um Konflikte zu vermeiden, ist die Dokumentation durch einen zertifizierten Prüfer. Das Prüfprotokoll bestätigt, dass alle Vorgaben erfüllt sind und schützt Sie im Schadensfall vor Haftungsansprüchen.
Bundesland | Pflicht? | Verweis zur Bauordnung | Ausnahme‑Kriterien |
---|---|---|---|
Nordrhein‑Westfalen | Ja | §39 BauO NRW | Barrierefrei, Nicht‑Rettungsweg |
Bayern | Ja | §45 BayBO | Nur bei Türen < 30kg ohne Gegengewicht |
Hessen | Ja | §42 HBO | Barrierefrei, Tür‑Bauart S‑Klasse |
Schleswig‑Holstein | Teilweise | §38 LBO‑SH | Nur bei öffentlichen Gebäuden |
Berlin | Ja | §36 BauO Bln | Ausnahme bei Wohnmobil‑Stellplätzen |
Ja, wenn die Tür zu einem Rettungsweg (z.B. Flur zum Ausgang) führt und das Haus den Anforderungen der jeweiligen Landesbauordnung unterliegt. In den meisten Bundesländern ist das Pflicht, unabhängig von der Wohnungsgröße.
Für private Wohnungen können magnetische Türschließer ausreichen, solange sie die DIN‑Vorgaben erfüllen. Sie sind leichter zu installieren und kosten etwa 30% weniger als hydraulische Modelle.
Empfohlen wird eine Wartung alle 2‑3Jahre oder nach 20.000 Betätigungen. Die meisten Fachbetriebe bieten einen Wartungsservice inklusive Funktionsprüfung an.
Theoretisch ja, aber die Installation muss den DIN‑Normen entsprechen und ein Prüfprotokoll erfordern. Ohne Fachbetrieb riskieren Sie Bußgelder und mögliche Garantieverluste.
Sie erhalten zunächst einen Auflagenbescheid, in dem Sie innerhalb einer festgelegten Frist nachrüsten müssen. Bei Ignorieren kann ein Bußgeld oder im Extremfall ein Baustopp drohen.
Ich arbeite als Tischler und liebe es, Möbel und andere Holzarbeiten zu gestalten. Meine Leidenschaft gilt der Perfektion von Details und dem kreativen Einsatz von Materialien. Neben meiner praktischen Arbeit schreibe ich gerne über Heimwerkerprojekte und gebe Tipps und Anleitungen, um anderen dabei zu helfen, ihre Wohnräume zu verschönern. Ich finde es erfüllend, meine handwerklichen Erfahrungen mit anderen zu teilen und sie zu inspirieren.
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